
Einfache und kostengünstige WebERV Anwendung. Voller Funktionsumfang!
Einfach
Einfach in der Anwendung, sodass Sie auch bei gelegentlicher Anwendung immer alles im Blick haben.
Günstig
Günstig in der Anschaffung, mit einem geringen Benützungsentgelt je Schriftsatz.
Erweiterbar
Jederzeit auf die ADVOKAT Aktverwaltung mit enger Integration erweiterbar, ohne Datenverlust.

Unser Angebot
Variante 1 – Userware
Einrichtung ADVOKAT ERV-USEWARE | € 250,00 |
pro versendeten Schriftsatz | € 1,34 |
pro Grundbuchschriftsatz (zusätzlich) | € 1,45 |
pro empfangenen Schriftsatz | € 0,55 |
Monatliche Grundgebühr | € 20,00 |
Wartungsvertrag (Hotline und Fernwartung) pro Monat | € 22,00 |
Unser Angebot
Variante 2 – Kaufvariante
Kauf + Einrichtung ADVOKAT ERV | € 1.100,00 |
pro versendeten Schriftsatz | € 0,34 |
pro Grundbuchschriftsatz (zusätzlich) | € 1,45 |
pro empfangenen Schriftsatz | € 0,00 |
Monatliche Grundgebühr | € 20,00 |
Wartungsvertrag (Hotline und Fernwartung) pro Monat | € 11,00 |


Überall und Jederzeit
So kommen Sie zur WebERV Userware.
- ERV Software besorgen
- Installationsanleitung lesen
- ERV Software installieren
Nach erfolgtem Download klicken Sie die Datei A3_Inet.EXE doppelt an und folgen den Anweisungen am Bildschirm.
Eine detaillierte Beschreibung finden Sie im technischen Handbuch, Kapitel 1.3.1 „Erstmalige Installation ADVOKAT auf Einzelplatzsystem“.
- Bei ADVOKAT Online anmelden
Formular hier herunterladen …
Ausgefülltes Formular an ADVOKAT senden. Ihr R-Code wird freigeschalten
- ERV Software in Betrieb nehmen
Zur Inbetriebnahme lesen Sie bitte das Kapitel „ERV erstmals in Betrieb nehmen“ im Handbuch. Die Hilfe rufen Sie jederzeit kontextbezogen über die Taste F1 auf.
- Fragen
Sollten Sie Fragen zur Installation und Ersteinrichtung Ihrer ADVOKAT ERV Useware haben, erreichen Sie unseren Support unter Tel. +43 512 / 58 80 33.
sicher sein, dass der Empfänger das Dokument tatsächlich erhalten hat.
Seit Juli 2007 ist jeder österreichische Anwalt/jede österreichische Anwältin dazu verpflichtet, praktisch alle Schriftsätze und Eingaben elektronisch zu übermitteln. Seit November 2009 trifft dies auch auf das Grundbuchverfahren zu und seit dem 1.5.2012 ist die Nichtanwendung des ERV ein Formmangel.
Ist Ihre Kanzlei dafür ausgerüstet?